Service
Mitgliedschaft

§ 1

Der Verein führt den Namen "SALZWASSER UNION-Verband der Seekajakfahrer", abgekürzt "SaU", und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.

Das Geschäftsjahr geht vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres.

§ 2

Zweck des Vereins ist: Ausübung und Förderung des Seekajaksports, insbesondere durch,

a.    Interessenvertretung vor Behörden und Verbänden
b.    Organisation von Veranstaltungen und Fahrten
c.    Informationsaustausch im In- und Ausland
d.    Schulung in Sicherheit, Ausrüstung und Planung
e.    Einflußnahme auf die Entwicklung von Booten und Ausrüstung
f.    Naturschutz

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Alle Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.

Der Verein ist politisch und religiös unabhängig.

§ 3

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme von Mitgliedern unter achtzehn Jahren muß durch die Unterschrift des / oder der Erziehungsberechtigten bestätigt werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, durch die Einzahlung des Jahresbeitrags auf das Vereinskonto und formlosen schriftlichen Antrag.

§ 4

Die Mitgliedschaft gilt für das Kalenderjahr. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Er muß bis zum 30. Sept. erklärt werden. Er erfolgt durch schriftliche Mitteilung an ein Vorstandsmitglied. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

§ 5

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Einzahlung soll bis Ende Januar erfolgen.

§ 6

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Finanzverwalter und zwei Beisitzern. Der Verein wird vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Finanzverwalter. Der Vorstand wird durch die Versammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

§ 7

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

§ 8

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich, per Post einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

§ 9

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist dieser auch verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus Ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dieses beantragt.

§ 10

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll einzutragen. Die Protokolle sind vom jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben. Die Protokolle sind ebenfalls vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

Die vorstehende Satzung wurde am 4. April 1987 errichtet.

(Die SALZWASSER UNION-Verband der Seekajakfahrer e.V. ist mit vorstehender Satzung unter Nr. 39 VR 4273 im Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen eingetragen)

(Diese Abschrift entspricht dem Stand nach der Mitgliederversammlung 10/03. Hier wurde eine Änderung des Namens beschlossen. - Feb. 04 / Inis Kalter)