Schlichtungsordnung

 

§1  Zuständigkeit der Schlichtungskommission      Kommentare zur Schlichtungsordnung 
 1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten unter Mitgliedern, zwischen dem Verband und Mitgliedern oder Streitigkeiten, die sich aus der Satzung ergeben,
wird eine Schlichtungskommission gebildet.
     
 2.

Die Schlichtungskommission kann insbesondere von den Mitgliedern angerufen werden, gegen die Verbandsausschlüsse oder Verbandsstrafen nach der Satzung der Salzwasser Union e.V. verhängt wurden oder verhängt werden sollen.

   

Wir haben nur die Hauptfälle angemerkt. Es wird auf eine detaillierte Aufzählung verzichtet, um den Mitgliedern nicht die Eigenverantwortung zu nehmen.

3. 

Der Weg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nur nach einem Scheitern der Schlichtung eröffnet.

   

Dies ist die Konsequenz der Schlichtungsordnung. Sie beschneidet die Rechte von Vorstand und Mitgliedern und überträgt sie auf die Schlichtungskommission.

         
§2 Schlichtungskommission      
1. Die Schlichtungskommission besteht aus drei (3) Kommissionsmitgliedern. Für jedes Kommissionsmitglied gibt es je ein namentliches Ersatzmitglied.     Der Gesetzgeber hat in den meisten Schlichtungsgremien maximal drei Schlichter vorgesehen mit jeweils einem namentlichen Stellvertreter. Es empfiehlt sich, diese Lösung zu übernehmen.
Bei Ausscheiden vor Ablauf der ordentlichen Legislaturperiode kann eine Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung stattfinden. Diese Nachwahl gilt bis zur nächsten ordentlichen Wahl.
2. Im Falle einer Verhinderung oder des Ausscheidens eines Kommissionsmitgliedes vertritt das jeweilige Ersatzmitglied das Kommissionsmitglied. Sollte auch das Ersatzmitglied verhindert sein oder ausscheiden, so bestimmt die Schlichtungskommission aus den verbleibenden Ersatzmitgliedern eine Vertretung.      
3.

Anträge und Anrufungen können bei jedem ordentlichen Kommissionsmitglied eingereicht werden.

     
         
§3 Wahl der Schlichtungskommission      
1.

Als Kommissionsmitglied und Ersatzmitglied in der Schlichtungskommission kann jedes volljährige Mitglied der Salzwasser Union e.V. gewählt werden, das kein anderes offizielles Amt in der Salzwasser Union e.V. bekleidet und mindestens seit zwei (2) Jahren die Mitgliedschaft der Salzwasser Union e.V. besitzt. Die Kommissionsmitglieder werden mit Namen und Anschrift im Impressum des SEEKAJAK veröffentlicht. Im Falle eines Ausscheidens aus der Salzwasser Union e.V. endet die Kommissionsmitgliedschaft. Dies gilt auch für den Fall, dass das Mitglied ein anderes offizielles Amt in der Salzwasser Union e.V. annimmt.

   

Aus Neutralitätsgründen kann kein Amtsträger Mitglied der Schlichtungskommission sein. Die Gefahr, dass ein Amtsträger die Interessen von Amt und Fall verquickt, ist vorhanden. Die Mitgliedschaft im B/C Kreis, sowie in einer Redaktion ist eine Funktion und kein Amt. Nur die beiden Beisitzer im erweiterten Vorstand sind Amtsträger.
Die Forderung nach zwei (2) Jahren Mitgliedschaft begründet sich auf die Erfahrung, dass eine gewisse Identifikation mit der Salzwasser Union e.V. erfolgt ist.

2.

Alle Kommissionsmitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von zwei (2) Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen sollen jeweils in den Jahren zwischen den ordentlichen Vorstandswahlen abgehalten werden.

   

Diese Vorgabe entzerrt die Fülle der zu besetzenden Posten. So lassen sich besser potenzielle Kandidaten finden.

3.

Die Kommissionsmitgliedschaft ist auf die Dauer von vier (4) aufeinander folgende Jahre begrenzt. Nach einer Unterbrechung von mindestens einer Wahlperiode ist eine erneute Kommissionsmitgliedschaft möglich.

   

Verhindert ein Aussitzen im Amt. Eine zu lange Amtszeit bringt schon wieder eine gewisse Parteilichkeit in die Sache.
Durch eine Rotation erhält die Kommission eine Aktualität und gewährleistet zugleich eine Kontinuität in der Arbeit. Sie bindet auch mehr Mitglieder aktiv an den Verein.

4.

Die Kommissionsmitgliedschaft ist ehrenamtlich.

     
5.

Die Kommissionsmitglieder sollen überparteilich und vorurteilsfrei handeln.

     
6.

Die Mitglieder haben über die Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien, die ihnen im Rahmen der Schlichtung bekannt geworden sind, Stillschweigen zu wahren, sofern nicht gegen bestehendes Gesetz verstoßen wird oder Gefahr in Verzug ist. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Amtszeit.

     
         
§4 Ausschluss von der Mitwirkung      
1.

Ein Kommissionsmitglied ist als Schlichter an der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es befangen ist oder sich für befangen erklärt oder selbst durch das Verfahren betroffen ist.

     
2.

In diesem Fall wird es durch sein Ersatzmitglied vertreten.

     
3.

Ein Kommissionsmitglied hat derartige Umstände, die in seiner Person liegen, unverzüglich offen zu legen.

   

Es gibt in der Rechtssprechung eine sehr lange Liste, was als Befangenheit anzusehen ist. Wir haben hier nur die Hauptmerkmale angeführt und eine Prüfung im Einzelfall vorgesehen.

4.

Eine Partei kann ein Kommissionsmitglied wegen Befangenheit auch spätestens zwei Wochen vor dem Termin vor der Schlichtungskommission 

     
         
§5 Anrufung der Schlichtungskommission      
1.

Die Schlichtungskommission kann von jedem Mitglied der Salzwasser Union e.V. oder dem Vorstand angerufen werden.

   

Wir sind der Meinung, dass auch Drittpersonen die Schlichtungskommission anrufen können, um einen Streit zweier Parteien, der verbandsschädigend wirkt, zu schlichten.
Wir verzichten bewusst auf ein direktes Eingreifen der Schlichtungskommission (von Amts wegen). Hier besteht die Gefahr, dass die Schlichtungskommission ein Staat im Staate wird.

2.

Die Anrufung erfolgt durch schriftliche Eingabe in vierfacher Ausfertigung gegenüber einem beliebigen Mitglied der Schlichtungskommission, das die Eingabe unverzüglich an die anderen Kommissionsmitglieder weiterleitet. Die Eingabe muss die Namen der Parteien und deren Anschriften angeben, sowie den Gegenstand des Streites allgemein bezeichnen.

     
3.

Die Anrufung der Schlichtungskommission ist nur zulässig, wenn der Gegenstand des Streites dem Antragsteller nicht länger als sechs (6) Monate bekannt ist.

   

Wurde eingebracht, um aktuell zu bleiben und zu vermeiden ewige Altlasten zu wälzen.
(Siehe auch § 12)

         
§6 Vorverfahren      
1.

Nach Eingang des Antrages bestimmt die Schlichtungskommission aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Dieser leitet eine Antragsschrift an den Antragsgegner mit der Bitte um Stellungnahme binnen einer Frist von zwei (2) Wochen weiter.

    Um eine Parteilichkeit in der Wahl des Vorsitzenden der Schlichter zu minimieren haben wir ein Rotationsverfahren vorgesehen, wie es an deutschen Gerichten üblich ist. Der erste und zweite Fall wird per Losentscheid vergeben. Alle weiteren Fälle werden in Rotation zugeteilt. Neu gewählte Mitglieder übernehmen die Fälle der Vorgänger bzw. treten in deren Rotation ein.
2.

Die betroffenen Parteien verpflichten sich während der Verfahrensdauer zum Stillhalten gegenüber der Öffentlichkeit und der anderen Partei.

    Gilt eigentlich als selbstverständlich.
3.

Nach Eingang der Stellungnahme oder im Falle des Ausbleibens bestimmt der Vorsitzende in Abstimmung mit den übrigen Kommissionsmitgliedern einen Termin zur gemeinsamen persönlichen Erörterung und Anhörung.

   

Wir haben bewusst auf eine Fristsetzung verzichtet, da wir über die ganze Republik verstreut sind und ein persönliches Treffen ggf. nicht vertretbare Kosten verursacht. Hier sollte mit den Parteien von Fall zu Fall eine Lösung gefunden werden. (Siehe auch § 7.1.1)

4.

Zur Vorbereitung soll der Vorsitzende nach seinem Ermessen auch vorab Vermittlungsversuche mit dem Ziel der gütlichen Streitbeilegung unternehmen.

   

Im Vorverfahren soll der Schlichter als Einzelperson nach der Methode der Mediation eine Vermittlung mit dem Ziel einer gütlichen Einigung einleiten.

5.

Eine gütliche Streitbeilegung ist zu protokollieren.

     
         
§7 Verfahren vor der Schlichtungskommission      
1.

Scheitert der Vermittlungsversuch des Vorsitzenden, z.B. weil eine Partei sich nicht äußert oder nicht erscheint, so bestimmt der Vorsitzende in Abstimmung mit den übrigen Kommissionsmitgliedern einen Termin zur Anhörung und Erörterung vor der Schlichtungskommission.

   

Auch hier ist wie bei §6.3 zu verfahren. Es empfiehlt sich, dass der Vorsitzende aus dem Vorverfahren den Vorsitz übernimmt, da er „im Fall“ drin ist.

 1.1

Das Schlichtungsverfahren soll am Sitz des Verbandes stattfinden.

    Soll bei Uneinigkeit am Sitz des Verbandes stattfinden, kann aber bei parteilicher Übereinstimmung auch anderswo stattfinden.
2.

Die Sitzung der Schlichtungskommission ist nicht öffentlich.

     
3. Die Schlichtungskommission soll im Rahmen der Sitzung Vorschläge zur gütlichen Streitbeilegung unterbreiten.      
4.

Die Schlichtungskommission kann nach eigenem Ermessen Zeugen und Beteiligte befragen.

     
5.

Die Schlichtungskommission kann in Fachfragen externe Berater zuziehen. Dies bedarf der Zustimmung beider Parteien.

    Wird in der offiziellen Gerichtsbarkeit ähnlich gehandhabt.
6.

Konnte eine einvernehmliche Lösung vor der Schlichtungskommission nicht erzielt werden oder ist eine Partei ausgeblieben, so spricht die Schlichtungskommission eine Empfehlung aus. Die Empfehlung ist mehrheitlich durch die Schlichtungskommission zu beschließen und nach der Sitzung durch den Vorsitzenden den Parteien bekannt zu geben und zu begründen.

   

Wird in der offiziellen Gerichtsbarkeit ähnlich gehandhabt.

7. Das Ergebnis der Schlichtung ist zu protokollieren.      
8.

Den Parteien steht es frei, binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe der Empfehlung der Schlichtungskommission deren Annahme oder Ablehnung zu erklären. Mit Eingang der Erklärungen der Parteien ist das Schlichtungsverfahren beendet.

     
         
§8 Vertretung      
1.

Jede Partei kann sich im Rahmen der Anhörung durch einen Fürsprecher vertreten lassen. Der Fürsprech muss Mitglied der Salzwasser Union e.V. sein. Ein Rechtsanwalt kann hinzugezogen werden.

    In den vorhergehenden Fassungen haben wir den Fürsprech bei der Schlichtung vorgeschrieben, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, sich mit einer Person ihres Vertrauens über den Fall zu besprechen. Erfahrungsgemäß wird dabei viel "Dampf" aus der Sache genommen. Hier ist noch Handlungsbedarf. Die deutsche Rechtssprechung sieht vor, dass die Parteien bei allen Verhandlungen einen Rechtanwalt mitbringen dürfen/können.
2.

Die Einschaltung eines Fürsprechs oder Rechtanwaltes entbindet die Partei nicht vom persönlichen Erscheinen bei den Terminen.

    Ist eigentlich selbstverständlich.
         
§9 Ergebnis      
1.

Eine Empfehlung der Schlichtungskommission zur Aufhebung von Verbandsstrafen oder Ausschlüssen hat für den Vorstand der Salzwasser Union e.V. bindende Wirkung.

   

Eigentlich nicht nur für den Vorstand, sondern auch für alle Mitglieder. Der nächste Schritt ist der Weg zu einem ordentlichen Gericht.

2.

Das Protokoll ist beiden Parteien in schriftlicher Form zugänglich zu machen.

     
         
§10 Kosten      
  Die Verfahrenskosten der Schlichtung werden zwischen den Parteien geteilt. Im Übrigen trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.     Die Kostenübernahme bzw. die Kostenverteilung ist oft am Schluss noch der letzte „Knackpunkt“, an der eine Schlichtung scheitern kann. Daher haben wir die allgemein gültige Kostenregelung der Schlichtungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland übernommen. Unter die direkten Kosten der Schlichter fallen auch Kosten, die entstehen, wenn von der Schlichtungskommission Zeugen und Gutachter bestellt werden. Eine weitere Kostenerstattung ist nicht vorgesehen. Als Bemessungsgrundlage gilt für Mitglieder der Salzwasser Union e.V. der aktuelle Kostenerstattungssatz der Salzwasser Union e.V.
         
§11 Änderung der Schlichtungsordnung      
 

Änderungen der Schlichtungsordnung können nur nach dem gleichen Verfahren, wie es für Änderungen der Satzung der Salzwasser Union e.V. vorgesehen ist, erfolgen.

     
         
§12 Inkrafttreten      
  Diese Schlichtungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verbandsmagazin SEEKAJAK in Kraft. Sie gilt für alle Streitigkeiten nach Inkrafttreten. Die Schlichtungskommission kann auch für Streitigkeiten vor diesem Termin in Anspruch genommen, wenn sie dem Antragsteller nicht länger als sechs Monate vor Inkrafttreten der Schlichtungsordnung bekannt sind.     Frieden ist nicht trennbar. Es muss auch noch für Fälle, die eine gewisse zeitnahe Aktualität vor dem Inkrafttreten der Schlichtungsordnung haben.