Befahrensregeln Nord- und Ostsee (DE)
1. Das Befahren
Nationalparks Wattenmeer SH und HH
In den Zonen 1 gilt die 3-Stunden-Regel: Das Befahren ist generell erlaubt in dem Zeitraum drei Stunden vor bis drei Stunden nach örtlichem Hochwasser. Für das Befahren außerhalb dieser Einschränkung können Seekajakfahrer einen Befreiungsantrag stellen. Der Antrag ist gebührenpflichtig (Näheres dazu s.u.).
Innerhalb der Zonen 1 gibt es besondere Robben- und Vogelschutzgebiete (RSG/VSG), in denen innerhalb des angegebenen Zeitraumes jedes Befahren verboten ist.
In betonnten oder beprickten Fahrwassern, die als solche auch in der Seekarte eingezeichnet sind, ist das Befahren und damit auch jede seemännische Tätigkeit, die im Zusammenhang mit dem Befahren steht, zu jeder Zeit uneingeschränkt erlaubt, auch wenn diese durch eine Zone 1 oder ein RSG/VSG führen. Dort gilt also weder die Einschränkung durch die 3-Stunden-Regel, noch müssen irgendwelche Anträge gestellt werden.
Nationalparks in Mecklenburg-Vorpommern
Zone 1
NP Vorpommersche Boddenlandschaft (Darß bis W-Rügen), NP Jasmund (Kreideküste Ostrügen), Biosphärenreservat Südost Rügen Zone 1: Befahren nur in ausgewiesenen Fahrwassern erlaubt.
Zone 2
Befahren für nicht durch Maschinenkraft getriebene Fahrzeuge auch außerhalb der ausgewiesenen Fahrwasser erlaubt.
An einigen Strandabschnitten des Strelasundes und des Biosphärenreservats Südostrügen Abstand vom Strand halten und Anlanden verboten.
Adressen für Befreiungsanträge zur Befahrung
(Das Befahren regelt der Bund - das Betreten regeln die Länder)
SH und HH
WSD-N, Hindenburgufer 247, 24106 Kiel
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Tel. (0431) 3394 - 0 oder - 8120 (nur bei dringendem Bedarf)
Niedersachsen
WSD-NW, Schlossplatz 9, 26603 Aurich
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Tel. (04941) 6022356, Fax (04941) 602378
2. Das Betreten
In der Zone l (und den RSG/VSG) ist das Betreten generell verboten, mit Ausnahme ausgewiesener Wattwanderwege und definierter Trittsteine. Dort dürfen wir uns im Umkreis von 50m bewegen. Es gibt z.Z. folgende Trittsteine:
Arngaster Leuchtturm (Jadebusen),
Scharhörnriff,
Knechtsand,
W von Trischen,
W von Blauortsand
Betreten trockengefallener Fahrwasser und Fahrwasserränder im Niedersächsischen Wattenmeer:
Sofern bestimmte, in einer Karte des NP-Amtes ausgewiesene Fahrwasser durch die Zone 1 verlaufen, ist das Betreten durch den §11 (4) des Nieders. Wattenmeer Nationalpark Gesetzes (NWattNPG,NI) „zum vorübergehenden Aufenthalt der Besatzung von Sportbooten… im Umkreis von 50 Metern um das Boot“ erlaubt.
Im Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer ist in der Zone 1 das Betreten folgender Fahrwasserränder gestattet:
Elbe - Weser - Wattfahrwasser,
Neuwerker Loch, Ostseite des Elbe-Neuwerk-Fahrwassers.
Nationalpark und Biosphärenreservat Mecklenburg-Vorpommern
Betreten in den Zonen 1 nur auf ausgewiesenen Wegen. Ausnahme: im NP Jasmund der Strandabschnitt unterhalb des Kreidekliffs von Saßnitz bis Lohme. Das Anlanden ist dort aber verboten.
Freiwillige Selbstbeschränkung aller Wassersportler
Im NP SH sollen während der Hauptmauserzeit der Brandenten (10. Juli - bis 10. September) im Dithmarscher Watt die Fahrwasser Bielshövener Loch, Flackstrom, Schatzkammer, Klotzenloch und Dieksander Priel auf freiwilliger Basis nicht befahren werden. Das Wesselburener Loch soll wegen großer Robbenbestände gemieden werden. Gleichermaßen sind auch im NP HH und Niedersachsen Robben- und Vogelansammlungen zu meiden oder mit höchster Rücksicht zu passieren.
Ausführliche Kenntnisse zu den Bestimmungen in den Nationalparks werden in den Kursen der Salzwasserunion vermittelt. Informationen finden sich in den Ausgaben des SEEKAJAK.
Weitere Informationen, z.B. Gesetzestexte:
- Nationalpark Wattenmeere: www.wattenmeer-nationalpark.de
- Schutzgebiete in MecPom: www.m-vp.de/sehenswertes/nationalparks.htm